Facility und Außenanlagen

Winterdienst

Erfüllte Räum- und Streupflicht — und ein Nachweis, der im Streitfall vor Gericht trägt.

Saison
1. November bis 31. März
Werktags
Geräumt bis 7 Uhr
Sonntags
Geräumt bis 9 Uhr
Nachweis
Einsatzprotokoll je Objekt

Winterdienst ist die einzige Leistung in unserem Programm, bei der ein Versäumnis unmittelbar zu einer Personenschadensklage führen kann. Wer stürzt und sich verletzt, klagt gegen den Eigentümer; der Eigentümer beruft sich auf den Vertrag mit dem Dienstleister. Entschieden wird der Fall über die Dokumentation.

Deshalb ist unser Winterdienst zuerst ein Dokumentationssystem und dann ein Räumdienst. Jeder Einsatz wird mit Objekt, Datum, Uhrzeit, Wetterlage, Maßnahme und ausführender Person erfasst. Auch Kontrollfahrten ohne Einsatz werden festgehalten — gerade sie beweisen, dass die Bereitschaft bestand.

Was wir konkret machen

Wir übernehmen die Verkehrssicherung im Winter auf den Flächen, die Ihnen obliegen.

  • Gehwege entlang des Grundstücks in der ortsüblichen Räumbreite
  • Zuwege zum Hauseingang, zu Nebeneingängen und zu Müllstandsplätzen
  • Treppen und Stufenanlagen im Außenbereich, Handläufe von Schnee befreien
  • Hofflächen, Stellplätze und Zufahrten nach Vereinbarung
  • Tiefgaragenrampen und deren Zufahrtsbereiche
  • Notausgänge und Fluchtwege ins Freie — häufig übersehen und sicherheitsrelevant
  • Streuen mit abstumpfenden Mitteln, Auftausalz nur wo zulässig und erforderlich
  • Kontrollfahrten bei Witterungswechsel, auch ohne Einsatzbedarf
  • Bereitstellung und Nachfüllung von Streugutbehältern
  • Abschließende Reinigung der Flächen nach Saisonende, Beseitigung von Splittresten

Für wen

Winterdienst ist für jeden Grundstückseigentümer relevant, dem die Räumpflicht übertragen wurde:

  • Wohnungseigentümergemeinschaften und ihre Verwaltungen
  • Eigentümer von Wohn- und Geschäftshäusern
  • Gewerbebetriebe mit Kunden- und Mitarbeiterparkplätzen
  • Praxen, Kliniken und Pflegeeinrichtungen mit besonderer Sorgfaltspflicht
  • Einzelhandel mit Kundenverkehr ab den frühen Morgenstunden
  • Logistik- und Industriebetriebe mit Hof- und Rangierflächen
Person räumt bei Schneefall den Weg zwischen verschneiten Autos frei

So läuft es ab

Von der Anfrage bis zur Kontrolle. Wenn bei Ihnen ein Schritt entfallen kann, sagen wir es Ihnen.

  1. Flächen festlegen

    Wir gehen mit Ihnen die Flächen ab und halten sie in einem Lageplan fest — mit Räumbreite, Streumittel und Priorität. Diese Anlage ist Vertragsbestandteil und im Streitfall entscheidend.

  2. Zeitfenster vereinbaren

    Aus der Kölner Straßenreinigungs- und Winterwartungssatzung ergeben sich die Zeitfenster. Wir vereinbaren, bis wann die Flächen geräumt sein müssen, und richten die Tourenplanung danach aus.

  3. Bereitschaft ab dem 1. November

    Ab Saisonbeginn läuft die Bereitschaft. Wir werten täglich Wetterprognosen aus und disponieren die Einsätze vorab, nicht erst wenn es schneit.

  4. Einsatz

    Geräumt wird vor dem vereinbarten Zeitpunkt, bei anhaltendem Schneefall wiederholt. Bei Glätte ohne Schneefall wird gestreut; das ist der Fall, der am häufigsten unterschätzt wird.

  5. Dokumentation

    Jeder Einsatz und jede Kontrollfahrt wird protokolliert. Sie erhalten die Protokolle monatlich und auf Anforderung sofort — etwa wenn ein Sturz gemeldet wurde.

  6. Saisonabschluss

    Nach dem 31. März reinigen wir die Flächen von Splitt und Streugutresten und geben die Streugutbehälter zurück oder lagern sie ein.

Wie oft, wie lange, wann

Die Räum- und Streupflicht besteht in Köln werktags von 7 bis 20 Uhr, an Sonn- und Feiertagen von 9 bis 20 Uhr. Das bedeutet: Die Flächen müssen zu Beginn dieser Zeiträume bereits geräumt sein, nicht erst dann geräumt werden.

Bei anhaltendem Schneefall ist wiederholtes Räumen erforderlich. Einmal räumen um sechs Uhr und dann bis zum nächsten Tag nichts mehr, erfüllt die Pflicht nicht. Unsere Touren sind so geplant, dass bei Dauerschneefall ein zweiter und dritter Durchgang möglich ist.

Die Saison läuft vom 1. November bis zum 31. März. In dieser Zeit besteht durchgehend Bereitschaft, auch an Wochenenden und Feiertagen. Bei Wetterlagen mit Glättewarnung fahren wir Kontrollfahrten, auch wenn kein Niederschlag gefallen ist — Reifglätte ist die häufigste Ursache für Stürze und die am schwersten vorherzusehende.


Womit wir arbeiten

Bei den Streumitteln sind wir zurückhaltend mit Salz, und zwar aus rechtlichen und aus fachlichen Gründen. Die Kölner Satzung sieht vor, dass auf Gehwegen grundsätzlich abstumpfende Mittel zu verwenden sind; Auftausalz ist nur in Ausnahmefällen zulässig, etwa bei Eisregen oder an besonders gefährlichen Stellen wie Treppen und Rampen.

Wir arbeiten daher überwiegend mit Splitt und Granulat. Diese Mittel wirken sofort mechanisch, sind unabhängig von der Temperatur wirksam und schädigen weder Bepflanzung noch Betonoberflächen. Nachteil ist der Aufwand nach der Saison — die Flächen müssen gereinigt werden, und das ist bei uns im Vertrag enthalten.

Für größere Flächen setzen wir Kleintraktoren mit Schild und Streuautomat ein, für Gehwege und Treppen Handgeräte. Gestreut wird nach dem Räumen, nicht davor — Streugut unter Schnee ist wirkungslos.

Bei Tiefgaragenrampen ist besondere Vorsicht geboten. Salz auf Rampen läuft in die Garage und greift die Bewehrung im Beton an; hier arbeiten wir ausschließlich mit abstumpfenden Mitteln und bei Bedarf mit Rampenheizung, sofern vorhanden.

Kontrolle und Reklamation

Das Einsatzprotokoll ist die eigentliche Leistung. Es enthält je Einsatz: Objekt, Datum, Uhrzeit des Beginns und des Endes, Wetterlage, durchgeführte Maßnahme, verwendetes Streumittel und die ausführende Person.

Wir dokumentieren auch Kontrollfahrten ohne Maßnahme. Das ist der Punkt, an dem viele Winterdienstverträge im Streitfall scheitern: Wenn nicht dokumentiert ist, dass kontrolliert wurde, wird angenommen, dass nicht kontrolliert wurde.

Bei gemeldeten Stürzen stellen wir Ihnen die Protokolle des betreffenden Tages und der Vortage unverzüglich zur Verfügung, üblicherweise am selben Tag. Wir geben keine Erklärungen gegenüber Dritten ab — das läuft über Sie und Ihre Versicherung.


Normen, Haftung, Versicherung

Die Räum- und Streupflicht trifft in Köln nach der Straßenreinigungssatzung grundsätzlich die Anlieger. Sie kann auf Mieter oder auf einen Dienstleister übertragen werden. Bei Übertragung auf einen Dienstleister bleibt eine Überwachungspflicht beim Eigentümer bestehen — das ist ständige Rechtsprechung und wird häufig übersehen.

Die Übertragung muss schriftlich, eindeutig und mit konkreter Flächen- und Zeitbeschreibung erfolgen. Eine pauschale Klausel genügt nicht. Unser Vertrag enthält deshalb einen Lageplan mit Flächen, Räumbreiten und Zeitfenstern als Anlage.

Die Räumpflicht ist zumutbarkeitsbegrenzt. Bei extremen Wetterlagen, in denen Räumen sinnlos wäre, weil sofort wieder Schnee liegt, besteht keine Pflicht zu ununterbrochenem Einsatz. Auch das dokumentieren wir. Betriebshaftpflichtschutz besteht mit Einschluss der übernommenen Verkehrssicherungspflicht, Deckungssummen: [BITTE ERGÄNZEN].

Häufige Fragen

Ihre Frage fehlt? Rufen Sie an unter 0221 67025001 oder schreiben Sie an info@reinbund.de.

Bin ich als Eigentümer aus der Haftung, wenn ich einen Winterdienst beauftrage?

Nicht vollständig. Die Rechtsprechung geht davon aus, dass bei der Übertragung der Verkehrssicherungspflicht eine Auswahl- und Überwachungspflicht beim Eigentümer bleibt. Sie müssen einen geeigneten Dienstleister auswählen und stichprobenartig kontrollieren.

Genau dafür sind unsere Protokolle da. Wer sie monatlich zur Kenntnis nimmt und ablegt, hat seine Überwachungspflicht in der Regel erfüllt. Wir sagen Ihnen das offen, weil einige Anbieter das Gegenteil versprechen.

Wann muss geräumt sein?

In Köln werktags ab 7 Uhr, an Sonn- und Feiertagen ab 9 Uhr, jeweils bis 20 Uhr. Das heißt: Um 7 Uhr muss die Fläche geräumt sein, nicht die Räumung beginnen.

Bei Schneefall nach 20 Uhr besteht keine Pflicht zur nächtlichen Räumung, aber am nächsten Morgen muss wieder rechtzeitig geräumt sein. Bei Dauerschneefall tagsüber ist wiederholtes Räumen erforderlich.

Warum streuen Sie kein Salz?

Weil die Kölner Satzung auf Gehwegen grundsätzlich abstumpfende Mittel vorschreibt und Auftausalz nur in Ausnahmefällen zulässt — etwa bei Eisregen oder an Treppen und Rampen.

Fachlich kommt hinzu: Salz schädigt Bepflanzung, greift Betonoberflächen und Bewehrung an und gelangt ins Grundwasser. An den zulässigen Stellen setzen wir es ein, sonst nicht.

Was passiert, wenn jemand trotzdem stürzt?

Melden Sie es uns sofort, auch wenn zunächst nichts weiter geschieht. Wir stellen Ihnen die Einsatzprotokolle des Tages und der Vortage bereit, in der Regel noch am selben Tag.

Geben Sie gegenüber der gestürzten Person kein Schuldanerkenntnis ab und leiten Sie die Sache an Ihre Haftpflichtversicherung weiter. Wir kommunizieren nicht direkt mit Anspruchstellern; das läuft zwischen den Versicherern.

Was kostet Winterdienst, wenn es nicht schneit?

Die Bereitschaft kostet auch in schneefreien Wintern, und das ist sachlich richtig: Personal, Fahrzeuge, Streugut und Dispositionsbereitschaft müssen den ganzen Winter vorgehalten werden.

Wir arbeiten mit einer Saisonpauschale für die Bereitschaft plus Einsatzabrechnung, oder mit einer Vollpauschale, die alles abdeckt. Die Vollpauschale ist in milden Wintern teurer und in strengen günstiger — sie kauft Planungssicherheit.

Winterdienst anfragen

Beschreiben Sie kurz Ihr Objekt: Fläche, Nutzung, gewünschter Turnus. Wir melden uns innerhalb eines Werktags und schlagen einen Termin für die Begehung vor.

Sitz und Einsatzgebiet
Sigwinstraße 190, 51061 Köln. Einsatz deutschlandweit.