Allgemeine Geschäftsbedingungen
Fassung [BITTE ERGÄNZEN: Datum]. Für Verbraucher gelten die gesetzlichen Regelungen vorrangig.
Wichtiger Hinweis an den Betreiber: Dieser Text ist ein fachlich vorstrukturierter Entwurf, keine Rechtsberatung. Allgemeine Geschäftsbedingungen unterliegen der Inhaltskontrolle nach §§ 305 ff. BGB; unwirksame Klauseln fallen ersatzlos weg und können teuer werden. Lassen Sie diesen Text vor der Veröffentlichung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt prüfen und an Ihre tatsächliche Vertragspraxis anpassen.
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge über Reinigungs-, Facility- und Sonderleistungen zwischen Reinbund, Inhaber Hasret Güzel,, nachfolgend „Auftragnehmer“, und dem Auftraggeber.
(2) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn der Auftragnehmer ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.
(3) Ist der Auftraggeber Verbraucher im Sinne des § 13 BGB, gelten die gesetzlichen Verbraucherschutzvorschriften vorrangig; Regelungen dieser Bedingungen, die zum Nachteil des Verbrauchers hiervon abweichen, finden insoweit keine Anwendung.
§ 2 Angebot und Vertragsschluss
(1) Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Die Bindungsfrist verbindlicher Angebote beträgt, sofern nicht anders angegeben, [BITTE ERGÄNZEN: z. B. 30 Tage] ab Zugang.
(2) Grundlage jedes Angebots ist eine Objektbegehung. Beruht ein Angebot ausnahmsweise auf Angaben des Auftraggebers ohne Begehung, steht es unter dem Vorbehalt, dass die tatsächlichen Verhältnisse den Angaben entsprechen.
(3) Der Vertrag kommt durch schriftliche Auftragsbestätigung oder durch Aufnahme der Leistung zustande. Textform genügt.
§ 3 Leistungsumfang
(1) Art und Umfang der Leistungen ergeben sich aus dem Leistungsverzeichnis, das dem Vertrag als Anlage beigefügt ist. Nicht aufgeführte Leistungen sind nicht geschuldet.
(2) Der Auftragnehmer ist berechtigt, Reihenfolge und Arbeitsweise nach fachlichen Gesichtspunkten zu bestimmen, soweit vertraglich nichts anderes vereinbart ist.
(3) Zusatzleistungen bedürfen einer gesonderten Vereinbarung. Auf Wunsch des Auftraggebers erbrachte Zusatzleistungen werden nach Aufwand zu den jeweils gültigen Stundensätzen abgerechnet.
(4) Der Auftragnehmer ist berechtigt, Nachunternehmer einzusetzen. Er teilt dem Auftraggeber vor Leistungsbeginn mit, in welchen Bereichen dies geschieht, und bleibt für die Leistung verantwortlich.
§ 4 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
(1) Der Auftraggeber stellt sicher, dass die zu bearbeitenden Flächen zu den vereinbarten Zeiten zugänglich sind.
(2) Der Auftraggeber stellt Wasser, Strom sowie geeignete, abschließbare Abstellmöglichkeiten für Geräte und Mittel unentgeltlich zur Verfügung, soweit nichts anderes vereinbart ist.
(3) Der Auftraggeber weist auf besondere Gefahren, empfindliche Oberflächen, Gefahrstoffe und geltende betriebliche Vorschriften vor Leistungsbeginn hin. Unterbleibt der Hinweis, haftet der Auftragnehmer nicht für hierauf beruhende Schäden.
(4) Wertgegenstände und vertrauliche Unterlagen sind vom Auftraggeber zu verwahren.
§ 5 Vergütung und Zahlung
(1) Die Vergütung ergibt sich aus dem Vertrag. Bei Dauerschuldverhältnissen wird sie als Monatspauschale vereinbart und ist monatlich nachträglich zur Zahlung fällig.
(2) Alle Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer.
(3) Rechnungen sind innerhalb von [BITTE ERGÄNZEN: z. B. 14] Tagen ab Zugang ohne Abzug zur Zahlung fällig.
(4) Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Vergütung anzupassen, wenn sich die Kosten aufgrund tariflicher Lohnerhöhungen im Gebäudereiniger-Handwerk, gesetzlicher Abgaben oder erheblicher Materialkostensteigerungen verändern. Die Anpassung ist dem Auftraggeber unter Angabe der Gründe mindestens [BITTE ERGÄNZEN: z. B. 6 Wochen] vor Wirksamwerden in Textform mitzuteilen. Dem Auftraggeber steht in diesem Fall ein Sonderkündigungsrecht zum Wirksamkeitszeitpunkt zu.
(5) Die Aufrechnung ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.
§ 6 Leistungszeit, Verhinderung
(1) Vereinbarte Leistungszeiten sind einzuhalten. Fällt ein Leistungstag auf einen gesetzlichen Feiertag, wird die Leistung vorgezogen oder nachgeholt; ein ersatzloser Ausfall findet nicht statt.
(2) Kann die Leistung aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, nicht erbracht werden — insbesondere bei fehlendem Zugang —, bleibt der Vergütungsanspruch bestehen.
(3) Bei höherer Gewalt, behördlichen Anordnungen und vergleichbaren, vom Auftragnehmer nicht zu vertretenden Ereignissen ruhen die beiderseitigen Pflichten für die Dauer der Behinderung.
§ 7 Mängel und Gewährleistung
(1) Der Auftraggeber hat erkennbare Mängel unverzüglich, spätestens innerhalb von [BITTE ERGÄNZEN: z. B. 5 Werktagen] nach Leistungserbringung in Textform anzuzeigen. Bei Verbrauchern gelten die gesetzlichen Fristen.
(2) Der Auftragnehmer ist berechtigt und verpflichtet, Mängel durch Nacherfüllung zu beseitigen. Die Nacherfüllung erfolgt bei Unterhaltsleistungen bis zum nächsten Werktag, bei sanitären Mängeln am selben Tag.
(3) Erst nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Frist zur Nacherfüllung stehen dem Auftraggeber die weiteren gesetzlichen Rechte zu.
(4) Bei Werkleistungen, insbesondere Grund-, Bauschluss- und Sonderreinigung, erfolgt eine gemeinsame Abnahme nach § 640 BGB.
§ 8 Haftung
(1) Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit sowie bei der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
(2) Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf. In diesem Fall ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
(3) Der Auftragnehmer unterhält eine Betriebshaftpflichtversicherung. Deckungssummen: [BITTE ERGÄNZEN]. Ein Nachweis wird auf Anforderung vorgelegt.
(4) Schäden sind unverzüglich nach Feststellung anzuzeigen, damit eine Schadensaufnahme möglich ist.
§ 9 Schlüssel und Zutritt
(1) Übergebene Schlüssel, Transponder und Zugangscodes werden protokolliert und gegen unbefugten Zugriff gesichert verwahrt.
(2) Der Auftragnehmer unterhält eine Schlüsselverlustdeckung, die auch die Kosten einer erforderlichen Schließanlagenerneuerung umfasst.
(3) Bei Beendigung des Vertrages werden alle Schlüssel unverzüglich und gegen Quittung zurückgegeben.
§ 10 Abwerbeverbot
Die Vertragsparteien verpflichten sich, während der Vertragslaufzeit und für die Dauer von [BITTE ERGÄNZEN: z. B. 12 Monaten] nach Vertragsende keine Mitarbeitenden der jeweils anderen Partei abzuwerben. [BITTE PRÜFEN: Die Wirksamkeit und angemessene Höhe einer etwaigen Vertragsstrafe ist anwaltlich zu klären.]
§ 11 Vertragsdauer und Kündigung
(1) Verträge über laufende Leistungen werden auf unbestimmte Zeit geschlossen.
(2) Sie können von beiden Seiten mit einer Frist von drei Monaten zum Quartalsende in Textform gekündigt werden.
(3) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
§ 12 Datenschutz und Verschwiegenheit
(1) Beide Parteien beachten die Vorgaben der Datenschutz-Grundverordnung. Einzelheiten zur Verarbeitung auf dieser Website enthält die Datenschutzerklärung.
(2) Der Auftragnehmer verpflichtet die eingesetzten Beschäftigten schriftlich zur Verschwiegenheit über alle Verhältnisse, die ihnen im Rahmen der Leistungserbringung bekannt werden. Diese Pflicht besteht auch nach Vertragsende fort.
§ 13 Schlussbestimmungen
(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
(2) Ist der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist Gerichtsstand Köln.
(3) Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Textform. Das gilt auch für die Aufhebung dieses Formerfordernisses.
(4) Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt die gesetzliche Regelung.